Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

Frequenzbenutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  2. Absatz eins a,Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  3. Absatz 2,Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.