Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzbenutzung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40035799

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