(1)Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.