Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Text

Frequenzbenutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.