Bundesrecht konsolidiert

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Controlling-Richtlinien § 1

Kurztitel

Controlling-Richtlinien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2011

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Text

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
  2. Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Schlagworte

Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

20002160

Dokumentnummer

NOR40129685

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