Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Controlling-Richtlinien
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.08.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen.Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
Schlagworte
Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Gesetzesnummer
20002160
Dokumentnummer
NOR40035170