Bundesrecht konsolidiert

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Controlling-Richtlinien § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controlling-Richtlinien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2002

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

Text

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Schlagworte

Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

20002160

Dokumentnummer

NOR40035170

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