Kurztitel

Controlling-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 5,

Text

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
  2. Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.