Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 255/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.
  2. Absatz 2,Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40098408

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