Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.06.2002
Außerkrafttretensdatum
13.05.2008
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen
Integrations- und Außenpolitik
Einberufung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen.
(2)Absatz 2,Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Gesetzesnummer
20002069
Dokumentnummer
NOR40032357