Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 255/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen

Integrations- und Außenpolitik

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen.
  2. Absatz 2,Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20002069

Dokumentnummer

NOR40032357

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