Bundesrecht konsolidiert

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Markscheideverordnung § 51

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Abs. 2 gilt mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen (vgl. § 48 Abs. 2, BGBl. II Nr. 437/2012).

Text

7. Abschnitt
Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

Rückwärtserfassung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den Paragraphen 41, Absatz 3, 43, Absatz 4 und 45 Absatz 2, angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten.
  2. Absatz 2,Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den Paragraphen 42, Absatz 3, 43, Absatz 3 und 44 Absatz 2, angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40144982

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