Absatz eins,Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den Paragraphen 41, Absatz 3, 43, Absatz 4 und 45 Absatz 2, angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten.