Bundesrecht konsolidiert

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Markscheideverordnung § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Index

58/01 Bergrecht

Text

7. Abschnitt
Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

Rückwärtserfassung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den Paragraphen 41, Absatz 3, 43, Absatz 4 und 45 Absatz 2, angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des Bergbaukartenwerks sind nach geeigneten Verfahren bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den Paragraphen 42, Absatz 3, 43, Absatz 3 und 44 Absatz 2, angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des Bergbaukartenwerks sind bis zum 1. Juli 2002 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016377

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