Bundesrecht konsolidiert

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Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überschreitung der Untersuchungstermine

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 7, Absatz 3, KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 7, Absatz 3, KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025556

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