Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Überschreitung der Untersuchungstermine

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 7, Absatz 3, KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 7, Absatz 3, KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.