Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG-DV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Benützung der Fahrzeuge

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
    2. Ziffer 2
      den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
    3. Ziffer 3
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
    4. Ziffer 4
      in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
    5. Ziffer 5
      in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
    6. Ziffer 6
      das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
    7. Ziffer 7
      in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
  2. Absatz 2,Die Verbote des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Tonwiedergabegerät, Sitzplatz

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001120

Dokumentnummer

NOR40015924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/45/P4/NOR40015924

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