Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KflG-DV
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Benützung der Fahrzeuge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
(2)Absatz 2,Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.Die Verbote des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Tonwiedergabegerät, Sitzplatz
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Gesetzesnummer
20001120
Dokumentnummer
NOR40015924