Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Benützung der Fahrzeuge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
    2. Ziffer 2
      den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
    3. Ziffer 3
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
    4. Ziffer 4
      in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
    5. Ziffer 5
      in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
    6. Ziffer 6
      das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
    7. Ziffer 7
      in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
  2. Absatz 2,Die Verbote des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.