Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KflG-DV
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Fahrdienst
§ 3.Paragraph 3,
Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,
die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen,die Einsatzzeit (Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen, während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,
in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.
Schlagworte
Tonwiedergabegerät
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Gesetzesnummer
20001120
Dokumentnummer
NOR40015923