Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Fahrdienst

Paragraph 3,

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:

  1. Ziffer eins
    Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,
  2. Ziffer 2
    die Einsatzzeit (Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen,
  3. Ziffer 3
    während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,
  4. Ziffer 4
    in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.