Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 8.
  1. (1) Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 ist anzuwenden, wenn
    • -
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • -
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  2. (2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 und dem Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 zu ermitteln. Der sich gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich
    • -
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages,
    • -
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und
    • -
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40103102

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