§ 8.Paragraph 8,
Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 ist anzuwenden, wenn Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.