Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

16.12.2008

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 8,

Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist anzuwenden, wenn

  • Strichaufzählung
    die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
  • Strichaufzählung
    die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40059781

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