Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 3, KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.