Kurztitel

KBGG-Härtefälle-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.11.2001

Außerkrafttretensdatum

26.02.2004

Text

Paragraph eins, Als Härtefälle gelten:

  1. Litera a
    Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 3, KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
  2. Litera b
    Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.