Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

KBGG-Härtefälle-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KBGG-Härtefälle-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins, Als Härtefälle gelten:

  1. Litera a
    Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 3, KBGG um nicht mehr als 15% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
  2. Litera b
    Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Gesetzesnummer

20001638

Dokumentnummer

NOR40049948

Navigation im Suchergebnis