Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 § 7

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlkörper

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
  3. Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 7, Absatz 4, des Apothekerkammergesetzes).
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190216

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