Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Text

Wahlkörper

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
  3. Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 7, Absatz 4, des Apothekerkammergesetzes).
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).