Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
12.09.2001
Außerkrafttretensdatum
30.11.2016
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wahlkörper
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2)Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
(3)Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 7, Absatz 4, des Apothekerkammergesetzes).
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vor der Wahlkundmachung.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Gesetzesnummer
20001587
Dokumentnummer
NOR40024113