Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlkörper

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
  3. Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 7, Absatz 4, des Apothekerkammergesetzes).
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vor der Wahlkundmachung.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024113

Navigation im Suchergebnis