Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 § 1

Kurztitel

Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
  1. Ziffer eins
    Für die Bildungsberatung an höheren Schulen

 

  1. Litera a
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100

50 vH,

  1. Litera b
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475

100 vH,

  1. Litera c
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000

200 vH,

  1. Litera d
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600

300 vH,

  1. Litera e
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300

400 vH,

  1. Litera f
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000

500 vH,

  1. Litera g
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000

600 vH;

  1. Ziffer 2
    für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:

 

  1. Litera a
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110

50 vH,

sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,

 

  1. Litera b
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575

100 vH,

  1. Litera c
    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575

200 vH.

  1. Absatz 2,Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 3,Die Vergütung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis g und Ziffer 2, Litera c, kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40208627

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