Absatz eins,Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe: