(3)Absatz 3,Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen:
Menge der erworbenen Gifte,
Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.