Absatz eins,Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
- Ziffer einsder lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
- Ziffer 2die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
- Ziffer 3bei jeder Abgabe eines Giftes:
- Litera adie Bezeichnung des Giftes,
- Litera bdie abgegebene Menge des Giftes,
- Litera cName und Adresse des Erwerbers,
- Litera ddie Berechtigung des Erwerbers und
- Litera edas Datum der Abgabe.