(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.