(3)Absatz 3,Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen:
Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
Menge der erworbenen Gifte,
Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu § 49 ChemG 1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu Paragraph 49, ChemG 1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.