Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen. Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
22.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Gesetzesnummer
20001104
Dokumentnummer
NOR40186454