Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.02.2001
Außerkrafttretensdatum
18.08.2016
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016
Gesetzesnummer
20001104
Dokumentnummer
NOR40015303