Giftverordnung 2000
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
Paragraph 7
19.08.2016
Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.