Giftverordnung 2000
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined
Paragraph 7
01.02.2001
18.08.2016
Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 6, sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.