(1)Absatz eins,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Ziffer eins, Litera d, oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:
Studienrichtungen (Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen):
Chemie (einschließlich Lehramt),
Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
Lebensmittel- und Biotechnologie,
Biologie (einschließlich Lehramt);
besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung;
Höhere Lehranstalt
für Chemieingenieurwesen,
für Lebensmittel- und Biotechnologie;
Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften) oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule;
Ausbildung im Lehrberuf
Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker),
Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.