Bundesrecht konsolidiert

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Giftverordnung 2000 § 4

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fachliche Qualifikation

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Ziffer eins, Litera d, oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:
    1. Ziffer eins
      Studienrichtungen (Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen):
      1. Litera a
        Medizin,
      2. Litera b
        Veterinärmedizin,
      3. Litera c
        Pharmazie,
      4. Litera d
        Chemie (einschließlich Lehramt),
      5. Litera e
        Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
      6. Litera f
        Lebensmittel- und Biotechnologie,
      7. Litera g
        Biologie (einschließlich Lehramt);
    2. Ziffer 2
      besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung;
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt
      1. Litera a
        für Chemie,
      2. Litera b
        für Chemieingenieurwesen,
      3. Litera c
        Kolleg für Chemie,
      4. Litera d
        für Lebensmittel- und Biotechnologie;
    4. Ziffer 4
      Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften) oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule;
    5. Ziffer 5
      Fachschule für Chemie;
    6. Ziffer 6
      Ausbildung im Lehrberuf
      1. Litera a
        Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
      2. Litera b
        Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker),
      3. Litera c
        Textilchemiker;
    7. Ziffer 7
      Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
    8. Ziffer 8
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
    9. Ziffer 9
      Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
    10. Ziffer 10
      Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.
  2. Absatz 2,Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Absatz eins und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses gemäß Paragraph 41 b, Absatz 2, Ziffer 2, ChemG 1996 nach Punkt 4.1 der Anlage 4 nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der die in Punkt 4.2 der Anlage 4 genannten Inhalte umfasst. Im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Biozidprodukten und Weinbehandlungsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996 sind, können die erforderlichen Kenntnisse auch durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Verwendung von Begasungsmitteln, die Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996 sind (zB Phosphorwasserstoff) sind darüber hinaus die Bestimmungen der Begasungssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
  5. Absatz 5,Bestätigungen über vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016, erfolgreich abgeschlossene Kurse zum Erwerb der für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle gelten als Nachweise gemäß Absatz 3, Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016, begonnene Kurse gelten die Anforderungen gemäß Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle weiter. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines solchen Kurses gilt als Nachweis gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6,Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 entspricht.
  7. Absatz 7,Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (Paragraph 58, ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
  8. Absatz 8,Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996 gelten jedenfalls die in Punkt 4.3 der Anlage 4 angeführten Ausbildungen.
  9. Absatz 9,Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist dafür zu sorgen, dass Personen, die die für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse durch einen Kurs gemäß Absatz 3, oder 4 erworben haben, regelmäßig (längstens jedoch alle vier Jahre, beginnend mit 2019) auf dem aktuellen Wissensstand gehalten werden (zB durch Bestätigung der regelmäßigen Anwendung des Wissens, durch betriebsinterne Fortbildung oder durch Absolvierung einer Auffrischung nach Punkt 4.4 der Anlage 4). Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

vgl. § 13

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie, Diplomstudium, Masterstudium

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40186451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/24/P4/NOR40186451

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