Absatz eins,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Ziffer eins, Litera d, oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:
- Ziffer einsStudienrichtungen (Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen):
- Litera aMedizin,
- Litera bVeterinärmedizin,
- Litera cPharmazie,
- Litera dChemie (einschließlich Lehramt),
- Litera eTechnische Chemie (einschließlich Lehramt),
- Litera fLebensmittel- und Biotechnologie,
- Litera gBiologie (einschließlich Lehramt);
- Ziffer 2besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung;
- Ziffer 3Höhere Lehranstalt
- Litera afür Chemie,
- Litera bfür Chemieingenieurwesen,
- Litera cKolleg für Chemie,
- Litera dfür Lebensmittel- und Biotechnologie;
- Ziffer 4Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften) oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule;
- Ziffer 5Fachschule für Chemie;
- Ziffer 6Ausbildung im Lehrberuf
- Litera aChemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
- Litera bChemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker),
- Litera cTextilchemiker;
- Ziffer 7Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
- Ziffer 8Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
- Ziffer 9Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
- Ziffer 10Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.