(6)Absatz 6,Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.