Absatz eins,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
- Ziffer einsStudienrichtungen:
- Litera aMedizin,
- Litera bVeterinärmedizin,
- Litera cPharmazie,
- Litera dChemie (einschließlich Lehramt),
- Litera eTechnische Chemie (einschließlich Lehramt),
- Litera fLebensmittel- und Biotechnologie,
- Litera gBiologie;
- Ziffer 2besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
- Ziffer 3Höhere Lehranstalt
- Litera afür Chemie,
- Litera bfür Chemieingenieurwesen,
- Litera cKolleg für Chemie;
- Ziffer 4Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften);
- Ziffer 5Fachschule für Chemie;
- Ziffer 6Ausbildung im Lehrberuf
- Litera aChemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
- Litera bChemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
- Ziffer 7Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
- Ziffer 8Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
- Ziffer 9Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
- Litera adas gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
- Litera bdas Gewerbe des Drogisten,
- Litera cdas Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
- Ziffer 10Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.