Bundesrecht konsolidiert

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Giftverordnung 2000 § 3

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß Paragraphen 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, ChemG 1996 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40186450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/24/P3/NOR40186450

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