(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3 vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Abs. 6 bleibt unberührt.Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 42, Absatz 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3 vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Absatz 6, bleibt unberührt.