Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Text

Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß Paragraphen 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, ChemG 1996 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.