Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Giftverordnung 2000 § 2

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer Gifte gemäß Paragraph eins, verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.
  2. Absatz 2,Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Sicherheitsmaßnahme

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40186449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/24/P2/NOR40186449

Navigation im Suchergebnis