Bundesrecht konsolidiert

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Giftverordnung 2000 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
  2. Absatz 2,Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Sicherheitsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/24/P2/NOR40015298

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