(2)Absatz 2,Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.