Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.03.2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,

Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40005468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/95/P4/NOR40005468

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