Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40025043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/95/P4/NOR40025043

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