Bundesrecht konsolidiert

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Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung § 11

Kurztitel

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GLP-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40200840

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