(2)Absatz 2,Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.