(4)Absatz 4,Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen.Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen.